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Wer zur Bank geht, sollte mit Vollmachten vorsorgen

Expertentipp: Vorsorgevollmacht oder Bankvollmacht?

Eine umfassende und formgerechte Vorsorgevollmacht ist inzwischen Standard für verantwortungsbewusste Menschen. Banken und Sparkassen verlangen aber trotzdem oft noch eine spezielle Bankvollmacht auf ihrem eigenen Formular. Was sagt die Rechtsprechung dazu? Was sollten Sie als Bankkunde unbedingt beachten?

„Reicht meine Vorsorgevollmacht aus? Oder hat mein Bankberater Recht, der behauptet, eine Vollmacht sei gegenüber der Bank nur gültig, wenn sie auf einem Formular der Bank erteilt wurde?“

Diese Frage gehört zu den häufigsten, die mir als Experte für Nachfolgeberatung gestellt wird.

Wer vermögend ist und für Risikofälle vorsorgt, kommt um eine vorausschauende Vollmachtlösung nicht herum. Ob Generalvollmacht oder reine Vorsorgevollmacht, beide sollen in erster Linie Sicherheit und Handlungsfähigkeit für Risikofälle bieten.

Hier soll aber nicht erklärt werden, was in eine Vorsorge- oder Generalvollmacht hineingehört.

Hier geht es um die Frage, ob Vorsorgevollmachten im Verhältnis mit Banken und Sparkassen ein wirksames Instrument sind, oder ob die Forderung von Kreditinstituten zutrifft, Vollmachten seien nur mittels Bankvordruck zu erteilen.

Nicht alles, was Ihr gutes Recht ist, ist auch recht praktisch

Wie viele Personen benötigt eine Vollmacht?

Tatsächlich kann eine Vollmacht bereits durch eine einzelne Person (Vollmachtgeber*in) wirksam erteilt werden, nämlich durch „Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, demgegenüber die Vertretung stattfinden soll“ (§ 167 BGB). Eine Vollmacht bedarf also weder einer Empfangsbestätigung noch einer Annahmeerklärung.

Es reicht also grundsätzlich völlig aus, jemandem mitzuteilen, dass er zur Vertretung des Vollmachtgebers berechtigt ist. Soweit die Theorie. Die bevollmächtigte Person kann diese Vollmacht natürlich nur dann praktikabel ausüben, wenn sie die Bevollmächtigung nachweisen kann. Aus diesem Grund ist die Schriftform empfehlenswert.

Dies löst die praktische Frage aus: wie kann „der Dritte“, also die Person, der gegenüber die Vollmacht Wirkung entfalten soll, sicher sein, dass die Vollmacht tatsächlich durch den Vollmachtgeber erteilt wurde und es sich nicht etwa um eine Fälschung handelt?

Dies unterstellt, dass „der Dritte“ bei der Vollmachtserteilung nicht anwesend war und erst bei Vorlage der Vollmacht Kenntnis von ihr erhält.

Bereits die Prüfung der Unterschrift ist eine Herausforderung, denn hierzu müsste eine Unterschriftsprobe, z.B. aus einem Legitimationsdokument wie dem Personalausweis, herangezogen werden. Den Personalausweis des Vollmachtgebers wird die bevollmächtigte Person jedoch im Geschäftsalltag nicht vorlegen können.

Aber selbst nach Prüfung der Unterschrift kann niemand sicher sein, ob die vorgelegte Vollmacht aus freien Stücken erteilt wurde. Schließlich sollen schon Menschen durch Ausübung psychischen Drucks, Androhung von Gewalt oder durch Erpressung unfreiwillig Unterschriften geleistet haben. Dies könnte dann bedeuten, dass die Vollmacht anfechtbar wäre.

Dies ist nur eine Auswahl an Gründen für die Einbindung eines Notars, um die Vollmacht beglaubigen oder beurkunden zu lassen.

Die notarielle Beglaubigung einer Vollmacht hat eine wichtige Beweisfunktion. Der Notar prüft dabei die Legitimation des Vollmachtgebers und bestätigt, dass die Unterschrift der Vollmacht tatsächlich durch ihn bzw. sie geleistet wurde.

Eine Beurkundung erfüllt neben der Beweisfunktion noch weitere Zwecke. Unter anderem berät der Notar den Unterzeichner sachkundig und klärt über die Folgen des Handelns auf. Daher löst die Beurkundung einer Vorsorgevollmacht wesentlich höhere Notarkosten aus als die bloße Beglaubigung. Sie kann jedoch geboten sein, da ein Bevollmächtigter bestimmte Geschäfte nur mit einer beurkundeten Vollmacht wirksam ausüben kann.

Ganz gleich ob beglaubigt oder beurkundet – die Echtheit einer notariellen Vorsorgevollmacht kann im Allgemeinen nicht angezweifelt werden.

Was prüft eigentlich die Bank?

Aus den genannten Gründen werden Banken und Sparkassen niemals formlose Vollmachten akzeptieren, die weder notariell beglaubigt noch beurkundet sind. Denn hierbei ist das Fälschungsrisiko einfach viel zu hoch. Die Bank würde gegenüber dem Kontoinhaber haften, wenn ein vorgeblicher Bevollmächtigter die Konten und Depots in betrügerischer Absicht mit Hilfe einer gefälschten Vollmacht und einem gutgläubigen Bankangestellten erleichtert hätte.

Warum ist eine Vorsorgevollmacht im Bankverkehr unpraktikabel?

Vorweg: ich rate Ihnen grundsätzlich dazu, mindestens eine Person Ihres Vertrauens auf dem jeweiligen Vordruck Ihrer Bank oder Sparkasse zu bevollmächtigen.

Hierfür nenne ich drei Gründe.

Erstens: eine Vorsorgevollmacht ist nur dann gültig, wenn Sie im Original vorgelegt wird.

Denn nur durch Einzug des Originals kann der Vollmachtgeber die Vollmacht wirksam widerrufen. Meist enthält die Vollmacht die Formulierung „Die Vollmacht ist nur wirksam, solange die bevollmächtigte Person die Vollmachtsurkunde besitzt und bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Urkunde im Original vorlegen kann.“

Was bedeutet das im täglichen Geschäftsverkehr mit der Bank?

Richtig. Bei jeder(!) Verfügung, selbst bei einer Bagatellüberweisung müsste diese Vollmacht der Bank vorgelegt werden. Das ist schon dann lästig, wenn die Sparkassenfiliale gleich um die Ecke liegt. Wird aber das Wertpapierdepot bei einer Bank in einer anderen Stadt geführt, stößt die körperliche Vorlage der Vorsorgevollmacht an logistische und ökonomische Grenzen.

Zweitens: die Bankvollmacht ist ökonomischer

Eine Bankvollmacht ist grundsätzlich kostenlos. Der Text der Vollmachten ist weitgehend einheitlich und orientiert sich am Standard der jeweiligen Dachverbände. Das ist ein Vorteil für beide Seiten, denn im Geschäftsverkehr mit Millionen Kunden, Konten und Vollmachten ist wenig Raum für individuelle Anpassungen, wie dies zum Beispiel bei Vorsorgevollmachten gehandhabt wird.

Vorsorgevollmachten umfassen meist mindestens vier bis fünf Seiten, sind gesiegelt und weisen oft sehr individuelle Formulierungen auf. Dies können zum Beispiel betragliche Begrenzungen sein, oder Einschränkungen über die Verfügungsgewalt wie das Verbot von Insichgeschäften, z.B. Überweisungen des Bevollmächtigten an sich selbst (Auslagenersatz).

Es ist schlicht einer Bank nicht zuzumuten, bei jedem einzelnen Überweisungsauftrag vier Seiten zu lesen, die Vorlage der Originalvollmacht zu dokumentieren und die Legitimation des Vorlegenden zu prüfen. Und die meisten Bankkunden würden diese „Dienstleistung“ wohl auch kaum in Form von Kontoführungsgebühren honorieren wollen.

Drittens: Online-Banking nur mit Bankvollmacht

So versteht sich auch von selbst, dass Vorsorgebevollmächtigte Online-Banking nicht nutzen können, weil jeder Auftrag die Prüfung der Vollmacht unter Vorlage des Originals erfordert. Das gilt auch für alle telefonischen Aufträge.

Die Bankvollmacht ist aber kein Allheilmittel

Neben den Vorteilen einer Bankvollmacht sollten auch deren Grenzen beachtet werden. Informieren Sie sich über den Umfang der Vollmacht! Viele Bankvollmachten erlauben Bevollmächtigten nicht,

  • Untervollmachten zu erteilen
  • neue Unterkonten zu eröffnen
  • zu Lebzeiten ein (Unter-)Konto zu kündigen
  • Kreditverträge abzuschließen oder zu ändern (z.B. neue Zinsfestschreibung)
  • Schließfächer einzurichten

Und wenn die Vollmacht erst nach dem Tod des Kontoinhabers gelten soll?

Auch eine sogenannte post-mortale Vollmacht ist möglich. Sie gilt allerdings erst, wenn der Bank der Tod des Vollmachtgebers nachgewiesen wurde.

Können Erben eine Vollmacht widerrufen?

Apropos Tod des Vollmachtgebers: hier liegt eine weitgehend unbekannte Gefahr der meisten Vollmachten auf Bankvordrucken. Sowohl die „Vollmacht über den Tod hinaus“ (sog. transmortale Vollmacht) als auch die „Vollmacht für den Todesfall“ (sog. post-mortale Vollmacht) können durch die Erben widerrufen werden. Falls die bevollmächtigte Person nicht Alleinerbe ist, kann der Streit ums Geld so leicht eskalieren.

Die notarielle Vollmacht bietet demgegenüber den Vorteil, dass sie auf Wunsch des Vollmachtgebers auch unwiderruflich erteilt werden kann. So wird verhindert, dass Erben die bevollmächtigte Person handlungsunfähig machen können.

Das letzte Mittel

Manchmal stellt sich die Frage nicht, ob eine Vorsorgevollmacht oder eine Bankvollmacht die bessere Lösung ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Kontoinhaber bereits verstorben ist und keine Bankvollmacht erteilt hat.

Das Gleiche gilt, wenn der Kontoinhaber nicht mehr geschäftsfähig ist, z.B. durch Demenz, und keine wirksame Vollmacht mehr erteilen kann.

Dann stellt die rechtzeitig erteilte Vorsorgevollmacht die einzige praktikable Lösung dar, die finanziellen Angelegenheiten der handlungsunfähigen oder verstorbenen Person in deren Sinne zu regeln.

Muss die Bank eine notarielle Vorsorgevollmacht akzeptieren?

Ja. Punkt.

Wer trotzdem auf uneinsichtige oder schlecht informierte Bankmitarbeiter stößt, fragt konkret nach, auf welcher Rechtsgrundlage ihre Ablehnung beruht. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind es jedenfalls nicht mehr. Wird dennoch auf die AGB verwiesen, bittet man die Angestellten kurz, die entsprechende Textpassage in den AGB zu zeigen, die in jeder Filiale ausliegen müssen.

Gern empfehle ich auch den Hinweis auf die Rechtsprechung, die eindeutig auf der Seite der Kunden bzw. der Bevollmächtigten ist. Das Urteil des Landgerichts Detmold vom 14.01.2015 – 10 S 110/14 finden Sie hier.

Da viele Bankgeschäfte zeitkritisch sind, stellt es weder für die Bank noch für die Kunden eine Lösung dar, mehr als ein Jahr mit hohem Kostenrisiko durch zwei Instanzen zu klagen. Daher lautet mein

Fazit: zu Lebzeiten rechtzeitig Vollmachten erteilen

Auf eine notarielle Vorsorgevollmacht, am besten als Generalvollmacht ausgestaltet, sollte niemand verzichten. Die Unwiderruflichkeit im Erbfall sollte erwogen werden, damit streitende Erben die Handlungsfähigkeit des Vollmachtinhabers nicht beschränken können. Zur Sicherheit und aus praktischen Gründen sollten darüber hinaus im Privat- und Geschäftsverkehr mit Banken und Sparkassen auch entsprechende Bankvollmachten eingerichtet werden.

Sie haben noch Fragen?

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Ich freue ich mich auf den Kontakt mit Ihnen!

Herzliche Grüße

Ihr
Ralf Niederdränk

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Bildnachweis: Titelbild (Bank mit Senioren) © Momentmal auf Pixabay

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18 thoughts on “Expertentipp: Vorsorgevollmacht oder Bankvollmacht?

  1. Vielen Dank, lieber Herr Niederdränk, für diese Erläuterungen und Hinweise. Bin selbst mit einer Generalvollmacht schon bei der Berliner Sparkasse abgeprallt. War mißlich, unverständlich und ist längst erledigt. Da hätten mir Ihre Hinweise sehr gedient. Jetzt habe ich sie ja und werde Ihren Rat umsetzen und für meine Frau und Sohn Bankvollmachten einrichten.

  2. Hallo,

    zunächst Danke für Ihre wertvolle Info bezgl Thema Banken und abgelehnte Vollmachten / Beglaubigungen.

    Mich würde ergänzend wie folgt interessieren:

    Ich bin Bevollmächtiger und habe eine Generalvollmacht (GV) meines Vaters, die von der Bank aber abgelehnt wird (sie ist per Fax von mir eingereicht und zusätzlich per Email zur besseren Lesbarkeit) . Ich kommuniziere immerhin mit der Bank per Email. Ich rede nicht von einer Vorsorgevollmacht (die habe ich auch, jedoch (noch) nicht eingereicht).

    Wenn Überweisungsaufträge in der Vergangenheit per fax mit Unterschrift des Bankkunden akzeptiert und ausgeführt wurden, aber plötzlich die vom Bankkunden unterschrieben GV per fax nicht anerkannt wird, stellt sich mir die Frage WARUM?

    Offenbar scheint man die Kunden / Bevollmächtigten nur an Auszahlungen zu hindern. Für mich sieht das eher nach Unterschlagung aus (immerhin sind wir 2023 , etliche Bankencrashs).

    Ich soll nun auch eine hauseigene Vollmacht nutzen. Die schränkt aber ein und lehne ich daher ab wenn sie mir nicht die Freieheiten der GV gewähren. Und man wolle das Original (behalten?? oder nur ansehen?? Das ist noch unklar). Das würde aber im Falle eines Dokumentenverlustes ein wirtschaftliches Risiko darstellen, da immerhin noch andere Banken vorhanden sind.

    Ich soll nun selbst anreisen in eine Filiale oder zum Postident mich trotz GV erstmal legitimieren. Ist das trotz GV noch nötig?

    Muß ich persönlich hin? Oder reicht meine Aussage als Zeuge (in der absoluten Wahrheit) und die eInreichung per Fax?

    Hinzu käme, daß ich im Ausland wohne (PL) und es hier gar kein Postident gibt wie in D. Und ich nutze auch kein Smartphone für Videoident (zumal ich nirgends Aufzeichnungen hinterlassen will). Hier werden technische Hürden gesetzt.

    Im gegenzug habe ich die Option angeboten das Original der GV bei mir an einem Ferienwohnsitz einzusehen oder wenn die Bank Haftung für Postverlust/Beschädigung usw übernimmt , daß ich das Original dann zusende (natürlich geht man da nicht drauf ein, aber ich muss es ja anbieten) oder komme wenn man mir alle Reisekosten erstattet. Ich bin ansonsten gehindert selbst ca 3000km gesamt zu reisen. Wer zahlt diese Kosten? Nur um Zugang zur Kontoeinsicht zu bekommen? Ist da wirklich erst ein gericht nötig? Zumal es eilig ist.

    Da die Beglaubigung des Notars zwar vorteilhaft ist, aber nicht kostenfrei und auch mit GV ohne Notar gehandelt werden kann, stellt sich die Frage, wie man hier noch vorgehen kann. Was bezeckt die Bank mit dem Zwang dieser Maßnahmen erst einen Ombudsmann, RA oder Bafin anzuschreiben… oder sogar zu unnötige Gerichtsverfahren zu kreieren, wenn sie doch sowieso dadurch verliert? DIe wissen doch wie es endet….

    MfG
    Jan Gajerski

    1. Sehr geehrter Herr Gajerski,

      Danke für Ihr Interesse an diesem wichtigen Thema. Sie sind mit Ihren Erfahrungen nicht allein, denn die von Ihnen geschilderten Erfahrungen sind mir so oder ähnlich bereits oft geschildert worden. Als gelernter Bankkaufmann habe ich in vielen Fällen allerdings auch Verständnis für die Haltung der Banken und Sparkassen, denn im Geschäftsalltag ist die Vorlage einer Originalvollmacht schlicht unpraktikabel, wie Ihre Schilderungen bzgl. der räumlichen Entfernung ja eindrucksvoll bestätigen. Es spricht daher aus praktischen Erwägungen nichts gegen die Erteilung einer Bankvollmacht auf dem Vordruck des jeweiligen Instituts, sofern der Kontoinhaber noch lebt und zur Vollmachterteilung in der Lage ist. In einer Auseinandersetzung mit Ihrer Bank kann es auch Erfolg versprechend sein, wenn Sie sich an einen deutschen Rechtsanwalt wenden, der mit der Rechtslage vertraut ist. Mir sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen die Banken nach einem entsprechenden „Begrüßungsschreiben“ eines Juristen eingelenkt und sich etwas kulanter gezeigt haben. Daran, dass Sie mit einer Generalvollmacht, die in der Regel nur bei Vorlage des Originals Wirkung entfaltet, im Tagesgeschäft, z.B. beim Online-Banking Probleme haben werden, kann allerdings auch ein Jurist nichts ändern. Ich wünsche Ihnen, dass Sie Ihr Ziel erreichen mögen.

  3. Sehr geehrter Herr Ralf Niederdränk, wir besitzen eine Generalvollmacht und hätten gerne gewusst, ob man
    die persönlichen Daten der Bevollmächtigten anpassen muss (Wohnanschrift, Namensänderung durch Heirat).Oder bleiben die notariell beglaubigten Daten unverändert?
    Für Ihre Auskunft danken wir im Voraus.
    Viele Grüße Familie Erwin Kossek

    1. Sehr geehrter Herr Kossek,

      vielen Dank für Ihre interessante Frage zu unserem Expertentipp „Vorsorgevollmacht oder Bankvollmacht?“.
      Eine nachträgliche Änderung der Vollmacht, z.B. nach Heirat/Namensänderung oder Umzug/Adressänderung ist nicht notwendig.
      Die Daten des Vollmachtgebers und der bevollmächtigten Person(en) sollten in der Vollmacht jedoch vollständig genannt werden, d.h. sämtliche Vornamen, Familienname, Geburtsdatum, Geburtsort und ggf. Geburtsname.
      Der/die Bevollmächtigte legitimiert sich ja in der Regel bei Ausübung der Vollmacht durch Vorlage des Personalausweises, so dass Dritte zweifelsfrei prüfen können, ob es sich um die bevollmächtigte Person handelt.
      Ich hoffe, diese Infos sind hilfreich für Sie. Falls Sie noch Fragen haben, sind wir jederzeit gerne für Sie da.
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      https://genaplan.de/newsletter-genaplan-informativ
      Mit freundlichen Grüßen
      Ralf Niederdränk

  4. Vielen Dank für diesen Beitrag zum Thema Vorsorgevollmacht. Ich informiere mich gerade über Vorsorgevollmachten. Interessant, dass Banken und Sparkassen niemals formlose Vollmachten akzeptieren, die weder notariell beglaubigt noch beurkundet sind.

  5. Moin, ein interessantes und unerschöpfliches Thema.
    Eine GV kann ich nur jedem empfehlen. Mein Mann hatte zu tiefsten Coronazeiten einen schweren Schlaganfall.
    Ohne die GV wäre ich handlungsunfähig gewesen. Nun habe ich eine Frage. mein Vater ist gestorben, ich habe eine GV von beiden Elternteilen. Nun wollte ich gern ein Obligo der Bank. Die wollen aber die GV wieder erst sehen. Ich wohne 500 km entfernt und kann nicht einfach mal zur Bank fahren. Reicht da keine Kopie? Vielen Dank für Ihre Hilfe.

    1. Liebe Sabine H.,

      Danke für Ihre Anfrage, die wir gerne beantworten. Sie beschreiben ein typisches Problem. Genau aus diesem Grund, da bei jeder Verfügung die Vorlage der Originalvollmacht erforderlich ist, empfehlen wir dringend, zusätzlich zur Generalvollmacht auch eine Vollmacht auf dem Bankformular zu erteilen. Dies funktioniert natürlich nur, solange der Kontoinhaber noch lebt. Sie könnten das Original der Vollmacht an die Bank senden und die Bank auffordern, Ihnen dieses Original nach Einsichtnahme und Ausführung Ihres Auftrages zurückzusenden. Als Versandweg sollten Sie ein „Einschreiben Einwurf“ wählen. Es empfiehlt sich jedoch dringend, vorher mit der Bank zu klären, wie die Posteingangsbearbeitung dort erfolgt. Viele Banken haben ihren Posteingang inzwischen automatisiert und scannen eingehende Post und leiten sie elektronisch bankintern weiter. Die Originale werden dann in der Posteingangsstelle vernichtet. Notarurkunden werden durch diese moderne Methode der Postbearbeitung allerdings unbrauchbar. Dies sollten Sie also vorher mit dem zuständigen Sachbearbeiter/Berater klären. Alternativ können Sie auch eine beglaubigte Abschrift der Vollmacht an die Bank senden. Streng genommen erfüllt aber eine beglaubigte Abschrift nicht alle Anforderungen, wenn im Vollmachttext ausdrücklich steht, dass die Vollmacht nur bei Vorlage des Originals ausgeübt werden kann.

      1. Vielen Dank!
        Also ich habe beim Girokonto, das auf beider Namen läuft eine Kontovollmacht.
        Reicht das aus, um ein Obligo zu erhalten?
        Vielen Dank.

        1. Liebe Sabine H.,

          wir bitten Sie um Verständnis, dass wir zu konkreten Fragen, die einzelne Konten oder Bankverträge betreffen, auf diesem Weg keine Beratung leisten können.
          Wir empfehlen Ihnen daher, sich im konkreten Fall mit dem Hinweis auf die Kontovollmacht an die betreffende Bank zu wenden.

          Beste Grüße
          Ralf Niederdränk

  6. Hallo, habe 2 Fragen:
    Ist eine Vorsorgevollmacht einschließlich Patientenverfügung wirksam, wenn die Echtheit der Unterschrift der Vollmachtgeberin von einer anerkannten Sachverständigen und geprüften Grafologin bestätigt wird und ein Gericht die Echtheit durch Beschluß festgestellt hat sowie zwei Zeugen eidesstattlich mit Ihren Unterschriften bestätigen, daß die bieten Zeugen bei der Unterschriftsleistung der Vollmachtgeberin anwesend gewesen sind?
    Erlangt diese Vorsorgevollmacht einschließlich Patientenverfügung mit den oben genannten Eigenschaften höhere rechtliche Würdigung bzw. Rechtswirksamkeit als nur eine notarielle Beglaubigung?
    Würde mich freuen ein Antwort von Ihnen zu bekomme.

    Mit freundlichem Gruß
    Gärtner, Hans-Joachim

    1. Sehr geehrter Herr Gärtner,
      aus den in o.g. Artikel genannten Gründen empfehlen wir stets die notarielle Beglaubigung (in einigen Fällen auch die Beurkundung), damit eine Vollmacht im Geschäftsverkehr anerkannt wird. Auch wenn ein Gerichtsbeschluss die Echtheit der Unterschrift bestätigt hat, dürfte es nicht praktikabel sein, diesen Gerichtsbeschluss bei jedem Rechtsgeschäft zusammen mit der Vollmacht vorzulegen. Zu Ihrer zweiten Frage: eine Vollmacht ist entweder wirksam oder nicht. Zur rechtlichen Beurteilung in Ihrem Einzelfall empfehlen wir Ihnen, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Gern empfehlen wir Ihnen einen Ansprechpartner in Ihrer Nähe. Sie können uns hierzu gern über mail@genaplan.de kontaktieren.
      Freundliche Grüße
      Ralf Niederdränk

  7. Guten Tag, ich habe zwei Fragen:

    Kurz zum dazu vorliegenden Fall:
    Der Fragesteller ist im Besitz einer Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung in welcher er als Generalbevollmächtigter eingesetzt worden ist, wobei die Vollmachtgeberin nach etwa knapp drei Jahren jetzt durch Demenz geschäftsunfähig geworden ist. Die notarielle Beglaubigung liegt nicht vor und kann wegen der inzwischen eingetretenen Geschäftsunfähigkeit auch nicht nachgeholt werden. Zwei Zeugen wohnten der Ausfertigung der Vorsorgevollmacht und der Unterschriftsleistung bei und bestätigen dies mit Ihren Unterschriften auf der Vollmacht. Dennoch will die Bank die Vollmacht nicht anerkennen.

    Frage 1:
    Ist eine Vorsorgevollmacht einschließlich Patientenverfügung trotzdem wirksam, wenn die Echtheit der Unterschrift der Vollmachtgeberin von einer anerkannten Sachverständigen und geprüften Graphologin bestätigt wird und wie oben beschrieben sogar von anwesenden Zeugen bestätigt wird oder muß ein Gericht die Echtheit durch Beschluß feststellen?

    Frage 2:
    Welche Empfehlung, wie am besten vorzugehen ist, haben Sie?

    Zusatzfrage zum Nachdenken:
    a) Haben Sie oder ein Bekannter von Ihnen jemals erlebt, daß ein Richter nach einer notariellen Beglaubigung zu einer Mandantenvollmacht, den ein Verteidiger bei Gericht vorlegte, gefragt hätte, nur weil der Mandant nicht anwesend war (die Anwesenheit wurde freigestellt).
    b) Oder wurden Sie oder ein Bekannter von Ihnen schon mal darauf aufmerksam gemacht, eine notarielle Beglaubigung mitzufaxen, weil sie vorab dem Richter mit der Klageeinreichung oder einer Sachdarstellung die Vollmacht des Mandanten übersandten? Würde mich freuen auch hierzu eine Antwort von Ihnen zu bekommen.

    Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und für Ihre Bemühungen. Mit freundlichem Gruß wolfram

    1. Lieber Wolfram,
      Danke für Ihre Anfrage. Wir schätzen das Vertrauen sehr, dass Sie uns hierdurch entgegenbringen. Unser Expertentipp dient der allgemeinen Information über dieses wichtige Thema. Die Beantwortung Ihrer speziellen Fragen erfordert eine rechtliche Beurteilung des Einzelfalls, die nicht zu unserem Leistungsangebot gehört. Daher empfehlen wir Ihnen, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit speziellen Kenntnissen auf diesem Gebiet zu konsultieren. Gern nennen wir Ihnen einen Ansprechpartner in Ihrer Nähe, wenn Sie uns über mail@genaplan.de Ihre Kontaktdaten mitteilen.
      Freundliche Grüße
      Ralf Niederdränk

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