„Reicht meine Vorsorgevollmacht aus? Oder hat mein Bankberater Recht, der behauptet, eine Vollmacht sei gegenüber der Bank nur gültig, wenn sie auf einem Formular der Bank erteilt wurde?“
Diese Frage gehört zu den häufigsten, die mir als Experte für Nachfolgeberatung gestellt wird.
Wer vermögend ist und für Risikofälle vorsorgt, kommt um eine vorausschauende Vollmachtlösung nicht herum. Ob Generalvollmacht oder reine Vorsorgevollmacht, beide sollen in erster Linie Sicherheit und Handlungsfähigkeit für Risikofälle bieten.
Hier soll aber nicht erklärt werden, was in eine Vorsorge- oder Generalvollmacht hineingehört.
Hier geht es um die Frage, ob Vorsorgevollmachten im Verhältnis mit Banken und Sparkassen ein wirksames Instrument sind, oder ob die Forderung von Kreditinstituten zutrifft, Vollmachten seien nur mittels Bankvordruck zu erteilen.
Nicht alles, was Ihr gutes Recht ist, ist auch recht praktisch
Wie viele Personen benötigt eine Vollmacht?
Tatsächlich kann eine Vollmacht bereits durch eine einzelne Person (Vollmachtgeber*in) wirksam erteilt werden, nämlich durch „Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, demgegenüber die Vertretung stattfinden soll“ (§ 167 BGB). Eine Vollmacht bedarf also weder einer Empfangsbestätigung noch einer Annahmeerklärung.
Es reicht also grundsätzlich völlig aus, jemandem mitzuteilen, dass er zur Vertretung des Vollmachtgebers berechtigt ist. Soweit die Theorie. Die bevollmächtigte Person kann diese Vollmacht natürlich nur dann praktikabel ausüben, wenn sie die Bevollmächtigung nachweisen kann. Aus diesem Grund ist die Schriftform empfehlenswert.
Dies löst die praktische Frage aus: wie kann „der Dritte“, also die Person, der gegenüber die Vollmacht Wirkung entfalten soll, sicher sein, dass die Vollmacht tatsächlich durch den Vollmachtgeber erteilt wurde und es sich nicht etwa um eine Fälschung handelt?
Dies unterstellt, dass „der Dritte“ bei der Vollmachtserteilung nicht anwesend war und erst bei Vorlage der Vollmacht Kenntnis von ihr erhält.
Bereits die Prüfung der Unterschrift ist eine Herausforderung, denn hierzu müsste eine Unterschriftsprobe, z.B. aus einem Legitimationsdokument wie dem Personalausweis, herangezogen werden. Den Personalausweis des Vollmachtgebers wird die bevollmächtigte Person jedoch im Geschäftsalltag nicht vorlegen können.
Aber selbst nach Prüfung der Unterschrift kann niemand sicher sein, ob die vorgelegte Vollmacht aus freien Stücken erteilt wurde. Schließlich sollen schon Menschen durch Ausübung psychischen Drucks, Androhung von Gewalt oder durch Erpressung unfreiwillig Unterschriften geleistet haben. Dies könnte dann bedeuten, dass die Vollmacht anfechtbar wäre.
Dies ist nur eine Auswahl an Gründen für die Einbindung eines Notars, um die Vollmacht beglaubigen oder beurkunden zu lassen.
Die notarielle Beglaubigung einer Vollmacht hat eine wichtige Beweisfunktion. Der Notar prüft dabei die Legitimation des Vollmachtgebers und bestätigt, dass die Unterschrift der Vollmacht tatsächlich durch ihn bzw. sie geleistet wurde.
Eine Beurkundung erfüllt neben der Beweisfunktion noch weitere Zwecke. Unter anderem berät der Notar den Unterzeichner sachkundig und klärt über die Folgen des Handelns auf. Daher löst die Beurkundung einer Vorsorgevollmacht wesentlich höhere Notarkosten aus als die bloße Beglaubigung. Sie kann jedoch geboten sein, da ein Bevollmächtigter bestimmte Geschäfte nur mit einer beurkundeten Vollmacht wirksam ausüben kann.
Ganz gleich ob beglaubigt oder beurkundet – die Echtheit einer notariellen Vorsorgevollmacht kann im Allgemeinen nicht angezweifelt werden.
Was prüft eigentlich die Bank?
Aus den genannten Gründen werden Banken und Sparkassen niemals formlose Vollmachten akzeptieren, die weder notariell beglaubigt noch beurkundet sind. Denn hierbei ist das Fälschungsrisiko einfach viel zu hoch. Die Bank würde gegenüber dem Kontoinhaber haften, wenn ein vorgeblicher Bevollmächtigter die Konten und Depots in betrügerischer Absicht mit Hilfe einer gefälschten Vollmacht und einem gutgläubigen Bankangestellten erleichtert hätte.
Warum ist eine Vorsorgevollmacht im Bankverkehr unpraktikabel?
Vorweg: ich rate Ihnen grundsätzlich dazu, mindestens eine Person Ihres Vertrauens auf dem jeweiligen Vordruck Ihrer Bank oder Sparkasse zu bevollmächtigen.
Hierfür nenne ich drei Gründe.
Erstens: eine Vorsorgevollmacht ist nur dann gültig, wenn Sie im Original vorgelegt wird.
Denn nur durch Einzug des Originals kann der Vollmachtgeber die Vollmacht wirksam widerrufen. Meist enthält die Vollmacht die Formulierung „Die Vollmacht ist nur wirksam, solange die bevollmächtigte Person die Vollmachtsurkunde besitzt und bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Urkunde im Original vorlegen kann.“
Was bedeutet das im täglichen Geschäftsverkehr mit der Bank?
Richtig. Bei jeder(!) Verfügung, selbst bei einer Bagatellüberweisung müsste diese Vollmacht der Bank vorgelegt werden. Das ist schon dann lästig, wenn die Sparkassenfiliale gleich um die Ecke liegt. Wird aber das Wertpapierdepot bei einer Bank in einer anderen Stadt geführt, stößt die körperliche Vorlage der Vorsorgevollmacht an logistische und ökonomische Grenzen.
Zweitens: die Bankvollmacht ist ökonomischer
Eine Bankvollmacht ist grundsätzlich kostenlos. Der Text der Vollmachten ist weitgehend einheitlich und orientiert sich am Standard der jeweiligen Dachverbände. Das ist ein Vorteil für beide Seiten, denn im Geschäftsverkehr mit Millionen Kunden, Konten und Vollmachten ist wenig Raum für individuelle Anpassungen, wie dies zum Beispiel bei Vorsorgevollmachten gehandhabt wird.
Vorsorgevollmachten umfassen meist mindestens vier bis fünf Seiten, sind gesiegelt und weisen oft sehr individuelle Formulierungen auf. Dies können zum Beispiel betragliche Begrenzungen sein, oder Einschränkungen über die Verfügungsgewalt wie das Verbot von Insichgeschäften, z.B. Überweisungen des Bevollmächtigten an sich selbst (Auslagenersatz).
Es ist schlicht einer Bank nicht zuzumuten, bei jedem einzelnen Überweisungsauftrag vier Seiten zu lesen, die Vorlage der Originalvollmacht zu dokumentieren und die Legitimation des Vorlegenden zu prüfen. Und die meisten Bankkunden würden diese „Dienstleistung“ wohl auch kaum in Form von Kontoführungsgebühren honorieren wollen.
Drittens: Online-Banking nur mit Bankvollmacht
So versteht sich auch von selbst, dass Vorsorgebevollmächtigte Online-Banking nicht nutzen können, weil jeder Auftrag die Prüfung der Vollmacht unter Vorlage des Originals erfordert. Das gilt auch für alle telefonischen Aufträge.
Die Bankvollmacht ist aber kein Allheilmittel
Neben den Vorteilen einer Bankvollmacht sollten auch deren Grenzen beachtet werden. Informieren Sie sich über den Umfang der Vollmacht! Viele Bankvollmachten erlauben Bevollmächtigten nicht,
- Untervollmachten zu erteilen
- neue Unterkonten zu eröffnen
- zu Lebzeiten ein (Unter-)Konto zu kündigen
- Kreditverträge abzuschließen oder zu ändern (z.B. neue Zinsfestschreibung)
- Schließfächer einzurichten
Und wenn die Vollmacht erst nach dem Tod des Kontoinhabers gelten soll?
Auch eine sogenannte post-mortale Vollmacht ist möglich. Sie gilt allerdings erst, wenn der Bank der Tod des Vollmachtgebers nachgewiesen wurde.
Können Erben eine Vollmacht widerrufen?
Apropos Tod des Vollmachtgebers: hier liegt eine weitgehend unbekannte Gefahr der meisten Vollmachten auf Bankvordrucken. Sowohl die „Vollmacht über den Tod hinaus“ (sog. transmortale Vollmacht) als auch die „Vollmacht für den Todesfall“ (sog. post-mortale Vollmacht) können durch die Erben widerrufen werden. Falls die bevollmächtigte Person nicht Alleinerbe ist, kann der Streit ums Geld so leicht eskalieren.
Die notarielle Vollmacht bietet demgegenüber den Vorteil, dass sie auf Wunsch des Vollmachtgebers auch unwiderruflich erteilt werden kann. So wird verhindert, dass Erben die bevollmächtigte Person handlungsunfähig machen können.
Das letzte Mittel
Manchmal stellt sich die Frage nicht, ob eine Vorsorgevollmacht oder eine Bankvollmacht die bessere Lösung ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Kontoinhaber bereits verstorben ist und keine Bankvollmacht erteilt hat.
Das Gleiche gilt, wenn der Kontoinhaber nicht mehr geschäftsfähig ist, z.B. durch Demenz, und keine wirksame Vollmacht mehr erteilen kann.
Dann stellt die rechtzeitig erteilte Vorsorgevollmacht die einzige praktikable Lösung dar, die finanziellen Angelegenheiten der handlungsunfähigen oder verstorbenen Person in deren Sinne zu regeln.
Muss die Bank eine notarielle Vorsorgevollmacht akzeptieren?
Ja. Punkt.
Wer trotzdem auf uneinsichtige oder schlecht informierte Bankmitarbeiter stößt, fragt konkret nach, auf welcher Rechtsgrundlage ihre Ablehnung beruht. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind es jedenfalls nicht mehr. Wird dennoch auf die AGB verwiesen, bittet man die Angestellten kurz, die entsprechende Textpassage in den AGB zu zeigen, die in jeder Filiale ausliegen müssen.
Gern empfehle ich auch den Hinweis auf die Rechtsprechung, die eindeutig auf der Seite der Kunden bzw. der Bevollmächtigten ist. Das Urteil des Landgerichts Detmold vom 14.01.2015 – 10 S 110/14 finden Sie hier.
Da viele Bankgeschäfte zeitkritisch sind, stellt es weder für die Bank noch für die Kunden eine Lösung dar, mehr als ein Jahr mit hohem Kostenrisiko durch zwei Instanzen zu klagen. Daher lautet mein
Fazit: zu Lebzeiten rechtzeitig Vollmachten erteilen
Auf eine notarielle Vorsorgevollmacht, am besten als Generalvollmacht ausgestaltet, sollte niemand verzichten. Die Unwiderruflichkeit im Erbfall sollte erwogen werden, damit streitende Erben die Handlungsfähigkeit des Vollmachtinhabers nicht beschränken können. Zur Sicherheit und aus praktischen Gründen sollten darüber hinaus im Privat- und Geschäftsverkehr mit Banken und Sparkassen auch entsprechende Bankvollmachten eingerichtet werden.
Sie haben noch Fragen?
Wenn Sie sicher gehen möchten, dass Ihr Vermögen den Generationswechsel konfliktfrei und möglichst ungeschmälert übersteht, dann helfe ich Ihnen gern auf dem Weg zu Ihrem Ziel.
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Ich freue ich mich auf den Kontakt mit Ihnen!
Herzliche Grüße
Ihr
Ralf Niederdränk
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Bildnachweis: Titelbild (Bank mit Senioren) © Momentmal auf Pixabay
5 thoughts on “Expertentipp: Vorsorgevollmacht oder Bankvollmacht?”
Vielen Dank, lieber Herr Niederdränk, für diese Erläuterungen und Hinweise. Bin selbst mit einer Generalvollmacht schon bei der Berliner Sparkasse abgeprallt. War mißlich, unverständlich und ist längst erledigt. Da hätten mir Ihre Hinweise sehr gedient. Jetzt habe ich sie ja und werde Ihren Rat umsetzen und für meine Frau und Sohn Bankvollmachten einrichten.
Lieber Herr Oldenburg, darüber freue ich mich. Gute Entscheidung! Herzliche Grüße Ralf Niederdränk