Vorsorgevollmacht oder Generalvollmacht?

Tochter und ihr betagter Vater beim Gespräch über Vorsorgevollmacht
Nicht nur Senioren sollten für Notfälle vorsorgen. Jeder Mensch kann plötzlich handlungsunfähig werden und Hilfe benötigen. Ob nach einem Unfall, bei schwerer Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder gar dem Verlust der Geschäftsfähigkeit – irgendwann benötigt jeder Hilfe. Hier erfahren Sie, wie Sie am besten vorsorgen und welche Vollmacht die richtige ist

Inhalt

Genau so passiert: ein Unternehmer musste wegen seiner COVID19-Erkrankung im Krankenhaus behandelt werden. Obwohl er handlungsfähig war, geriet er in Schwierigkeiten, weil er niemandem eine geeignete Vollmacht erteilt hatte. Denn wegen des Corona-bedingten Besuchsverbotes konnte ihn niemand in der Klinik besuchen, so dass die notwendigen Unterschriften und Vollmachten während seines Krankenhausbesuches auch nicht nachgeholt werden konnten. Während einige verspätet bezahlte Lieferantenrechnungen noch zu verschmerzen waren, hatte die unpünktliche Lohnzahlung an die Mitarbeiter bereits mehr Unruhe ausgelöst, als dem Firmenchef lieb war.

Vertrauensperson auswählen

Verantwortungsbewusste Menschen sollten unbedingt eine Person ihres Vertrauens bevollmächtigen, sie im Notfall bei notwendigen Entscheidungen zu vertreten.

Das gilt längst nicht nur für Unternehmer, sondern für alle Erwachsenen – und zwar unabhängig vom Alter. Denn ein Unfall, sei es auf der Skipiste oder im Straßenverkehr, kann auch junge Menschen treffen. Und auch eine plötzliche Erkrankung kann so verlaufen, dass man nicht mehr in der Lage ist, selbst zu handeln, wie das obige Beispiel zeigt.

Passende Vollmacht finden

Welche Vollmacht ist die Richtige?

Generell gilt: jede Vollmacht ist besser als gar keine Vollmacht.

Meist wird zwischen einer Vorsorgevollmacht und einer Generalvollmacht unterschieden. Worin liegt der Unterschied?

Hierzu ist es wichtig, die unterschiedlichen Bereiche zu kennen, für die eine Vollmacht erteilt werden kann. Soll eine bevollmächtigte Person nicht sämtliche Entscheidungen treffen dürfen, kann es zum Beispiel sinnvoll sein, einem nahen Angehörigen die Aufgaben der Gesundheitsfürsorge zu übertragen und einer anderen Person die finanziellen Angelegenheiten. Dann ist es wichtig, die Vorsorgevollmacht detailliert an diese Wünsche anzupassen.

Im Allgemeinen unterscheidet man folgende Bereiche:

  • Bank- und Versicherungsangelegenheiten
  • Steuer-, Renten- und Sozialangelegenheiten
  • Grundstücksangelegenheiten
  • Mietangelegenheiten
  • Gesundheitsfürsorge
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen jeder Art
  • Vertragsabschlüsse jeglicher Art
  • Eingehen von Verbindlichkeiten einschließlich Abschluss von Darlehensverträgen aller Art
  • Vereinbarungen mit Kliniken, Alters- und Pflegeheimen
  • Auflösung des Haushalts des Vollmachtgebers sowie
  • viele weitere Vermögensangelegenheiten

Daneben können im Einzelfall, z.B. bei Unternehmern, auch die Vertretung als Gesellschafter oder die Ausführung eines Handelsgeschäftes Gegenstand der Vollmacht sein.

Was ist besser – Generalvollmacht oder Vorsorgevollmacht?

Soll eine Vollmacht für alle bzw. möglichst viele Bereiche gelten, ist eine Generalvollmacht zu empfehlen. Diese gilt für alle Rechtsgeschäfte, für die eine Vertretung zulässig ist.

Bei einer Generalvollmacht wird in der Regel auf die Aufzählung sämtlicher Geltungsbereiche verzichtet. Eine Ausnahme bilden folgende Angelegenheiten, die nur dann von der Generalvollmacht umfasst werden, wenn diese in der Vollmacht ausdrücklich genannt werden:

  • Einwilligung des Bevollmächtigten in ärztliche Untersuchungen, Heilbehandlungen oder Eingriffe mit der Gefahr, dass der Vollmachtgeber hierdurch stirbt oder schweren gesundheitlichen Schaden erleidet (§ 1829 Abs. 1 und 5 BGB)
  • Einwilligung des Bevollmächtigten in freiheitsentziehende Unterbringung oder Maßnahmen (§ 1831 BGB)
  • Ärztliche Zwangsmaßnahmen, die dem natürlichen Willen des Betreuten/Vollmachtgebers widersprechen (§ 1832 BGB)

Eine Generalvollmacht sollte nur Personen erteilt werden, die das uneingeschränkte Vertrauen des Vollmachtgebers besitzen. Bei vielen ist dies der (Ehe-)Partner und die eigenen Kinder. Falls gewünscht, kann auch die gemeinsame, einvernehmliche Ausübung der Vollmacht durch mehrere Bevollmächtigte angeordnet werden.

Sollen einzelne Bereiche von einer Generalvollmacht nicht umfasst sein, können diese Ausnahmen in der Vollmacht ausdrücklich genannt werden. Beispielsweise kann ein Bevollmächtigter, der für sämtliche Angelegenheiten umfassend bevollmächtigt ist, von der Gesundheitsfürsorge ausgenommen sein und letztere einem anderen Bevollmächtigten anvertraut werden.

Die Alternative: professionelle Betreuer

Ist keine Vertrauensperson aus dem persönlichen Umfeld verfügbar, kann man solche Personen bevollmächtigen, die die Ausübung von Vorsorgevollmachten berufsmäßig betreiben. Solchen Dienstleistern wird dann in der Regel eine detaillierte Vorsorgevollmacht erteilt. Eine Vergütung gehört für diesen Personenkreis natürlich zum Standard.

Neues Notvertretungsrecht für Ehegatten ist keine Lösung

Zum Beginn des Jahres 2023 hat der Gesetzgeber das Vormundschafts- und Betreuungsrechts modernisiert. Seitdem gilt das neue Notvertretungsrecht für Ehegatten (§ 1358 BGB). Es regelt, dass ein Ehepartner unter bestimmten Bedingungen für den Partner Entscheidungen der Gesundheitssorge treffen kann, wenn dieser durch Krankheit oder Unfall handlungs- oder entscheidungsunfähig ist. Mehr Erfahren…

Der Haken: das neue Notvertretungsrecht des Ehegatten ist auf sechs Monate befristet und nur auf die Angelegenheiten der Gesundheitssorge und eng damit zusammenhängende Angelegenheiten beschränkt. Vermögensfragen sind ausdrücklich nicht Inhalt der Reform. Auch zur Vertretung in Immobilienangelegenheiten ist zwingend eine notarielle Vorsorgevollmacht erforderlich.

Das Ehegatten-Notvertretungsrecht ist außerdem nachrangig in Fällen, in denen mittels Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht eine andere Person als der Ehepartner als Vertreter bestimmt wurde.

Die gesetzliche Neuregelung sollte daher niemand dazu verleiten, Vorsorgeverfügungen zu vernachlässigen.

An wen kann ich mich wenden?

Die Beratung und Erstellung von Vorsorgeverfügungen stellte Rechtsberatung dar und ist grundsätzlich den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vorbehalten, also Anwälten und Notaren.

Andererseits können entsprechende Vordrucke im Internet heruntergeladen oder im Schreibwarenhandel erworben werden. Von diesen Standardlösungen raten wir jedoch dringend ab, da sie zum Teil veraltet sind und nicht auf die individuellen Bedürfnisse angepasst werden können.

GENAPLAN-Kunden stehen namhafte Kooperationspartner zur Verfügung. Bei der Beratung und Erstellung von Vorsorgeverfügungen arbeitet GENAPLAN mit der Hamburger WEW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zusammen. WEW ist auf Vorsorgeregelungen spezialisiert und bietet mit dem Onlineservice Wervertrittmich.de die rechtssichere Erstellung qualitativ anspruchsvoller Vorsorgevollmachten und Generalvollmachten zu einem sehr attraktiven Preis ab 49 Euro an.

Mehr erfahren…

Gibt es Formvorschriften?

Eine Bevollmächtigung für die meisten Rechtsgeschäfte kann formfrei, auch mündlich, erfolgen. In der Praxis ist für Vollmachten zumindest die Schriftform zu empfehlen. Wir bevorzugen für jede Vollmacht die notarielle Beglaubigung. Hierbei bestätigt ein Notar die Echtheit der Unterschrift des Vollmachtgebers und fertigt die Vollmacht im Original mit seinem Dienstsiegel aus.

Darüber hinaus ist die umfassendere, notarielle Beurkundung nur in Sonderfällen erforderlich, zum Beispiel wenn die bevollmächtigte Person auch Kreditverbindlichkeiten im Namen des Vollmachtgebers eingehen soll.

Was sollte ich sonst noch beachten?

Ein Tipp zum Schluss. Juristen bezeichnen eine Vollmacht als „einseitiges, nicht empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft“. Das heißt, dass Sie eine Person Ihrer Wahl bevollmächtigen können, ohne dass diese bereits hiervon Kenntnis hat. Das gilt für eine Vorsorgevollmacht wie für eine Generalvollmacht. Selbst die notarielle Form einer Vollmacht erfordert nicht, dass die bevollmächtigte Person bei der Unterzeichnung anwesend ist.

Klar ist: eine Vorsorge- oder Generalvollmacht ist ein starker Vertrauensbeweis. Hieraus resultiert aber auch eine große Verantwortung der bevollmächtigten Person, die dem Wohl des Vollmachtgebers verpflichtet ist.

Von einer „stillen“ Bevollmächtigung ohne ausdrückliche Einwilligung durch den Empfänger der Vollmacht raten wir ab, da eine Vollmacht in der Praxis nur dann die gewünschte Wirkung entfalten kann, wenn die bevollmächtigte Person die Wünsche des Vollmachtgebers kennt und ausdrücklich bereit ist, die hiermit verbundene Verantwortung zu übernehmen.

Ist zusätzlich noch eine Vollmacht für Bankkonten erforderlich?

Ja, unbedingt! Warum, erfahren Sie in diesem Expertentipp.

Wann ist der richtige Zeitpunkt?

Regeln Sie wichtige Themen wie Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Testament frühzeitig.

Eine Vorsorgevollmacht ist für jedermann sinnvoll, auch bereits in jungen Jahren, nicht erst im Rentenalter. Denn auch ein junger Mensch kann in die missliche Lage geraten, nicht mehr selbst entscheiden zu können.

Sie möchten gern mehr erfahren und haben Interesse, sich und Ihre Familie mit geeigneten Vollmachten und Verfügungen für unerwartete Fälle abzusichern?

Nutzen Sie unser GENAPLAN Leistungsversprechen mit Zufriedenheitsgarantie.

Ich freue ich mich auf den Kontakt mit Ihnen!

Herzliche Grüße

Ihr
Ralf Niederdränk

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Bildnachweis: Seitentitel © fizkes (Shutterstock.com)

GENAPLAN ist Nachfolge. Schlüsselfertig. Seit 2014.

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