Mit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts hat der Gesetzgeber zum Jahresbeginn 2023 die rechtliche Betreuung modernisiert und das Selbstbestimmungsrecht von rund 1,3 Millionen in Betreuung lebender Menschen (Quelle) gestärkt.
Vertretung ist beschränkt auf Gesundheitssorge
Die Gesetzesänderung enthält auch das neue Notvertretungsrecht für Ehegatten. Das bedeutet: Ein Ehepartner kann unter bestimmten Bedingungen für den Partner Entscheidungen der Gesundheitssorge treffen, wenn dieser infolge von Krankheit oder Unfall handlungs- oder entscheidungsunfähig ist.
Dies ermöglicht es zukünftig, dem Ehepartner schnell beizustehen und ohne ein gerichtliches Betreuungsverfahren notwendige Hilfen in die Wege zu leiten, auch wenn keine Vorsorgevollmacht vorhanden ist. Der vertretende Ehegatte ist somit berechtigt, in Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder diese zu untersagen.
Bislang war hierfür eine entsprechende Vorsorgeverfügung die Voraussetzung, ohne die Ehepartner nach bisherigem Recht für ihren handlungsunfähigen Partner keine Entscheidungen bezüglich der Gesundheitssorge treffen konnten, auch wenn die Lage noch so akut war.
Neuregelung schafft Klarheit für Ehepartner
Die meisten Menschen gehen landläufig davon aus, dass sie im Notfall selbstverständlich medizinische Entscheidungen für ihren Partner treffen können. Das stellte sich in der Vergangenheit oft als folgenschwere Fehleinschätzung heraus.
Daher liegt in der Reform ein längst überfälliger Schritt, weil hierdurch besonders in Krisenfällen, zum Beispiel nach einem Unfall oder einer plötzlich aufgetretenen schweren Krankheit, ein zeitaufwändiges, gerichtliches Verfahren zur Betreuerbestellung vermieden werden kann.
Allerdings ist das neue Notvertretungsrecht des Ehegatten, geregelt im neuen § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), auf sechs Monate befristet.
Warum bleibt eine Vorsorgevollmacht unverzichtbar?
Die gesetzliche Neuregelung sollte jedoch keinesfalls dazu verleiten, Vorsorgeverfügungen zu vernachlässigen. Im Gegenteil: erstens beschränkt sich das neue Notvertretungsrecht für Ehegatten nur auf die Angelegenheiten der Gesundheitssorge und eng damit zusammenhängende Angelegenheiten. Vermögensfragen sind ausdrücklich nicht Inhalt der Reform. Auch zur Vertretung in Immobilienangelegenheiten ist zwingend eine notarielle Vorsorgevollmacht erforderlich. Und zweitens ist das Vertretungsrecht auf ein halbes Jahr begrenzt.
Sollte außerdem in einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht eine andere Person als der Ehepartner als Vertreter bestimmt sein, geht diese vor. Das Notvertretungsrecht für Ehegatten ist somit nachrangig.
Wir raten dazu, wichtige Themen wie Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Testament frühzeitig zu regeln. Dies ist bereits in jungen Jahren sinnvoll, nicht erst im Rentenalter. Denn auch ein junger Mensch kann in die missliche Lage geraten, nicht mehr selbst entscheiden zu können.
Expertentipp: Vorsorgevollmacht ist kein Allheilmittel
Doch in vielen Fällen genügt selbst eine ordnungsgemäße Vorsorgevollmacht im Alltag nicht. Warum Sie zusätzlich für die wichtigsten Bankkonten auch eine Bankvollmacht erteilen sollten, haben wir in diesem Expertentipp erklärt.
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Ralf Niederdränk
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