Sind auch Darlehen Gemeinschaftskonten?
Bankkonten, die mehrere Kontoinhaber gemeinsam führen, sogenannte Gemeinschaftskonten, sind immer noch beliebt. Unter Vermögenden setzt sich zum Glück immer mehr die Erkenntnis durch, dass die steuerlichen Risiken von Gemeinschaftskonten ihren praktischen Nutzen bei weitem überwiegen. Das liegt sich auch daran, dass wir und andere Berater zunehmend von dieser „Doppelpackung“ abraten.
Sie möchten mehr zu diesem Thema erfahren? Dann lesen Sie unseren Artikel „Zum Valentinstag: wie Eheleute sich nichts schenken sollten“!
Das Darlehen - die versteckte Schenkung
Wenn ein Darlehensvertrag von mehreren Personen unterzeichnet wird, haften alle Vertragspartner gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, dass jeder Darlehensnehmer für die gesamte Darlehenssumme verantwortlich ist. In der Praxis kommt es jedoch häufig vor, dass nur einer der Darlehensnehmer die Tilgungsraten tatsächlich bezahlt. Der andere Vertragspartner profitiert somit von der Schuldentilgung, ohne selbst Zahlungen zu leisten.
Dieser Vorteil stellt eine sogenannte freigebige Zuwendung dar – so nennen Juristen eine Schenkung.
Eine solche Schenkung unterliegt der Schenkungsteuer. Ausnahmen hiervon gelten in Fällen, in denen in der Tilgung u.U. eheliche Unterhalte gesehen werden kann, zum Beispiel wenn die Finanzierung die von zwei Ehepartnern gemeinsam genutzte und finanzierte Wohnung betrifft.
Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Wert der Zuwendung und dem Verwandtschaftsgrad zwischen den beteiligten Personen.
Steuerliche Konsequenzen
Viele Privatpersonen, die gemeinschaftliche Darlehensverträge haben, übersehen diese steuerlichen Implikationen.
Die Steuerfolgen können jedoch erheblich sein. Wird die Schenkung dem Finanzamt nicht rechtzeitig gemeldet, drohen Nachzahlungen und möglicherweise auch Strafzinsen.
Besonders bei hohen Darlehenssummen, wie sie bei Immobilienfinanzierungen üblich sind, können die Steuerforderungen schnell unangenehme Dimensionen erreichen.
Zwar gelten für Schenkungen zum Teil hohe Freibeträge, wie etwa 500.000 Euro für Ehepartner, jedoch sollen diese in der Regel für andere, lebzeitige Maßnahmen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge oder im Erbfall genutzt werden, anstatt für „unbeabsichtigte“ Zuwendungen durch ungeschickt gestaltete Darlehensfinanzierungen.
Was ist zu tun?
Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, sollten Darlehensnehmer frühzeitig sachkundige Beratung in Anspruch nehmen.
Es ist wichtig, die Zahlungen und die daraus resultierenden steuerlichen Verpflichtungen klar zu dokumentieren. Eine Möglichkeit, die Schenkungsteuer zu vermeiden, besteht darin, dass beide Darlehensnehmer anteilig die Tilgungsraten leisten. Alternativ kann eine vertragliche Regelung getroffen werden, die den Ausgleich der geleisteten Zahlungen zwischen den Darlehensnehmern sicherstellt.
Der sicherste Weg ist auch der einfachste: vermeiden Sie – wann immer möglich – Gemeinschaftskonten. Auch bei Darlehenskonten.
Fazit
Gemeinsame Darlehensverträge bieten viele Vorteile, bergen jedoch auch steuerliche Risiken.
Insbesondere die Problematik der versteckten Schenkung durch ungleiche Tilgungsleistungen sollte nicht unterschätzt werden.
Eine sorgfältige Planung und Dokumentation sowie die Inanspruchnahme professioneller Beratung können helfen, steuerliche Fallstricke zu vermeiden.
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Herzliche Grüße
Ihr Ralf Niederdränk