Er|ben|ge|mein|schaft, die, Substantiv, feminin,[ˈɛrbn̩ɡəmaɪ̯nʃaft]

Ein leer stehendes, verlassenes Haus deutet auf unklare Verhältnisse einer Erbengemeinschaft hin
Sie sind schon mal mit einem voll besetzten Aufzug steckengeblieben? Oder in einer defekten Seilbahngondel fast erfroren? Dann hatten Sie bereits einen Vorgeschmack auf eine der größten Zumutungen, die das Leben für uns bereithält: die Erbengemeinschaft.

Inhalt

Gesamtheit aller an einer Erbschaft beteiligten Erben, die den Nachlass gemeinsam verwalten

Synonyme: Geduldsprobe, Vorhölle, Schicksalsgemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft, eine andere Bezeichnung für die Vorhölle, bietet diese Erfahrung, ohne dass man hierfür extra in ein Skigebiet reisen muss. Und anders als die Insassen einer Seilbahn kennen sich die Teilnehmer meist schon recht gut und können so direkt mit dem Streit ums Geld beginnen.

Es heißt ja nicht „Erben – wertschätzend – schaft“, sondern Erben – gemein – schaft.

Das Gemeine daran wird Vielen erst bewusst, wenn sie Teil einer solchen Gemeinschaft geworden sind.

Das geschieht meist – obwohl stets absehbar – unerwartet, durch einen Erbfall. Und von einem Tag auf den anderen werden aus Eltern, Kindern, Geschwistern und anderen mehr oder weniger nahestehenden Personen sogenannte Miterben.

Was viele bis dahin nicht wissen: eine Erbengemeinschaft ist eine sogenannte „Gesamthandsgemeinschaft“. Und die funktioniert leider ganz anders, als eine Beteiligung ein einem Unternehmen, einer Gesellschaft oder einem Verein. Dort wird nach Mehrheitsverhältnissen abgestimmt, meistens reicht eine Stimmenmehrheit aus, um Entscheidungen zu treffen.

Eine Erbengemeinschaft handelt dagegen immer gemeinsam. Das heißt, für alle Aktivitäten – einige wenige Ausnahmen ausgenommen – ist ein einstimmiger Beschluss erforderlich.

Unbequem ist auch, dass eine Erbengemeinschaft im Außenverhältnis keinen Vertreter kennt. Im Ernstfall erfolgt die Vertretung, z.B. bei einer Erbengemeinschaft von fünf Kindern, mittels fünf Unterschriften auf einem Überweisungsauftrag. Das ist schon sehr kompliziert. Denn manchmal leben die Beteiligten weit auseinander, und das macht es nicht gerade einfach, ein Schriftstück zur Unterschrift mehrmals hintereinander an jeden beteiligten Miterben zu senden.

Wenn aber erst einer der Miterben verstirbt und zum Beispiel minderjährige Erben hat, dann wird der verstorbene Miterbe fortan durch dessen Erben vertreten, usw. – spätestens jetzt wünschen Sie sich in die defekte Seilbahngondel zurück…

Sie haben genug gelesen und möchten jetzt wissen, wie Sie und Ihre Familie Ihr Vermögen so strukturieren sollten, damit Streit im Erbfall vorgebeugt und möglichst ganz verhindert wird?

Nutzen Sie unser GENAPLAN Leistungsversprechen mit Zufriedenheitsgarantie.

Ich freue ich mich auf den Kontakt mit Ihnen!

Herzliche Grüße

Ihr
Ralf Niederdränk

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Bildnachweis: Titelbild © Ralf Niederdränk

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