Eine vermögende, betagte Dame leiht der Familie gerne ihr Geld
Private Darlehen sind weit verbreitet, sei es innerhalb der Familie, zwischen Freunden oder bei Gesellschaftern einer GmbH. Was sollten beide Vertragspartner beachten, damit die Vereinbarung rechtssicher und steuerlich unbedenklich ist?

Inhalt

Ob zur Finanzierung des Eigenheims, eines neuen Autos oder zum Erwerb einer Firmenbeteiligung – es gibt viele Anlässe für Darlehen zwischen Privatpersonen. Hierbei sollten aber immer einige Punkte beachtet werden, damit das Konfliktpotenzial niedrig bleibt. Und natürlich soll es auch kein Drama mit dem Finanzamt geben. Auf diese Punkte sollten Sie achten.

Schriftlicher Kreditvertrag unverzichtbar

Auch privat vereinbarte Darlehen benötigen eine schriftliche Grundlage. Ein Vertrag dient als Beweis für ein echtes, entgeltliches Schuldverhältnis und schützt beide Parteien vor Missverständnissen oder nachträglichen Änderungen.

Empfohlene Vertragsbestandteile:

  • Vollständige Angaben zu Darlehensgeber und Kreditnehmer
  • Darlehenssumme, Auszahlungstermin und Verwendungszweck
  • Laufzeit und Rückzahlungsplan
  • Zinssatz (bezogen auf den Nominalbetrag pro Jahr)
  • Fälligkeit und Zahlungsweise der Zinsen
  • Kündigungsrechte und Sicherheiten

 

Ein schriftlicher Vertrag ist auch dann besonders wichtig, wenn die Zinsen gegenüber dem Finanzamt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben belegt werden sollen.

Warum ist das wichtig?

Nur wenn Vereinbarungen klar dokumentiert und tatsächlich umgesetzt werden, erkennt das Finanzamt das Darlehen steuerlich an und vermeidet eine Einstufung als Schenkung oder verdeckte Gewinnausschüttung.

Auch bei einem Erbfall ist es für die Beteiligten von Bedeutung, ob es sich bei der vereinbarten Geldsumme um ein Darlehen oder eine lebzeitige Schenkung handelt.

Die richtige Zinshöhe: Fremdvergleich als steuerliches Kriterium

Der Zinssatz sollte sich daran orientieren, was auch unabhängige Dritte („fremde Dritte“) unter gleichen Bedingungen vereinbart hätten. Das nennt man den Grundsatz des Fremdvergleichs.

Risiken eines zu niedrigen Zinses:

  • Der Zinsvorteil könnte durch das Finanzamt als unentgeltliche Zuwendung eingestuft werden und somit Schenkungsteuer auslösen
  • Bei Gesellschafterdarlehen: Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 KStG).

 

Risiken eines zu hohen Zinses:

  • Gefahr einer verdeckten Einlage oder eines steuerlich nicht anzuerkennenden Vorteils

 

Orientierung am Markt:
Verlässliche Referenzen sind etwa die monatlichen Zinsstatistiken der Deutschen Bundesbank oder Konditionen von Online-Banken für vergleichbare Laufzeiten und Sicherheiten.

Beispiele aus der Praxis:

Erhält ein Gesellschafter ein Darlehen von der GmbH, an der er beteiligt ist, für das er keine oder unüblich niedrige Zinsen zahlen muss, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die zu versteuern ist. Zahlt der Gesellschafter dagegen unüblich hohe Zinsen an die GmbH, handelt es sich bei dem überhöhten Teil um eine verdeckte Einlage in die GmbH. Diese erhöht aus steuerlicher Sicht seine Anschaffungskosten für die GmbH-Beteiligung, was sich steuerlich erst dann auswirkt, wenn er die Beteiligung veräußert oder aufgibt.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt auch dann vor, wenn im umgekehrten Fall der Gesellschafter „seiner“ GmbH ein Darlehen gewährt und dafür überhöhte Zinsen erhält.

Steuerliche Behandlung der Zinsen

Für den Darlehensgeber sind die Zinseinnahmen Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) und müssen als solche in der Steuererklärung deklariert werden.

Für den Darlehensnehmer sind die Zinszahlungen nur dann steuerlich abziehbar, wenn das Darlehen betrieblichen oder einkunftsrelevanten Zwecken dient. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn es zur Finanzierung einer vermieteten Immobilie oder zum Erwerb einer Beteiligung an einem Unternehmen dient.

Praxistipps und Empfehlungen zur Gestaltung

Es versteht sich von selbst, dass sämtliche Zahlungen, die das Darlehen betreffen, wie auch unter Fremden üblich, nachvollziehbar per Überweisung durchgeführt werden sollten.

Hierbei sollte beachtet werden, dass Darlehensgeber und Darlehensnehmer die Zahlungen nicht über sogenannte Gemeinschaftskonten vornehmen, an denen Personen Mitkontoinhaber sind, die weder Kreditgeber noch Kreditgeber sind. Beachten Sie auch unseren Beitrag zu Gemeinschaftskonten!

Die Darlehenslaufzeit sollte zum Finanzierungszweck passen.

Wenn notwendig, stärken vereinbarte Sicherheiten, wie Grundschulden, Bürgschaften oder Forderungsabtretungen die Ernsthaftigkeit.

Auch eine zusätzliche, jährliche Zinsbestätigung kann helfen, Zahlungsvorgänge zu dokumentieren. So ist die Durchführung für das Finanzamt und die Steuerberaterin besser nachvollziehbar.

Fazit: 

ein privates Darlehen kann eine flexible und unbürokratische Finanzierungsform sein, wenn klare Regeln vereinbart werden. Entscheidend sind die schriftliche Vereinbarung, der fremdübliche Zinssatz und eine korrekte steuerliche Behandlung. Wer diese Punkte beachtet, vermeidet Schenkungs- oder Steuerfallen und sorgt für Transparenz in privaten wie gesellschaftlichen Finanzbeziehungen.

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Ich freue ich mich auf den Kontakt mit Ihnen!

Herzliche Grüße

Ihr Ralf Niederdränk

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