Beliebte Gesellschaft
Menschen, die Immobilien verwalten, verfolgen oft das Ziel, diese eines Tages auf folgende Generationen zu übertragen.
Zur Verwirklichung dieses Ziels strukturieren Familien ihr Vermögen immer häufiger in Form einer Gesellschaft, z.B. einer GbR oder KG. Hierbei spricht man oft auch von Familiengesellschaften oder sogenannten Familienpools.
Für diese Gestaltung sprechen mehrere Argumente. Eines davon ist, dass die Übertragung von Grundstücken und Immobilien zwischen Gesellschaftern und Personengesellschaften nach bisheriger Rechtslage meist grunderwerbsteuerfrei ist. Diese Ausnahmeregelung endet jedoch zum 31.12.2026.
Entsprechende Pläne sollten daher zügig beraten und umgesetzt werden.
Die gesetzliche Ausgangslage
Die Steuerbefreiungen für Grundstücksübertragungen zwischen Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern beruhen im Kern auf den §§ 5 und 6 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG). Hiernach wird in dem Umfang keine Grunderwerbsteuer erhoben, in dem ein Gesellschafter an der Personengesellschaft beteiligt ist.
Durch die Reform des Personengesellschaftsrechts (siehe unser Beitrag) wäre diese Begünstigung wegen des Wegfalls der „Gesamthand“ ursprünglich ab 2024 ins Leere gelaufen. Daher hat der Gesetzgeber eine dreijährige Übergangsregelung geschaffen.
Übergangsfrist bis Ende 2026
Der Gesetzgeber hat die grunderwerbsteuerlichen Befreiungen bei Übertragungen zwischen Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern ausdrücklich bis zum 31.12.2026 verlängert. Für Erwerbsvorgänge, die bis dahin verwirklicht werden, gelten die Befreiungen des § 5 und § 6 GrEStG weiterhin, sofern insbesondere die verlängerten Nachbehaltensfristen (regelmäßig 10 Jahre, teils 15 Jahre) eingehalten werden.
Situation ab 2027
Für Grundstücksübertragungen ab dem 01.01.2027 ist derzeit keine Anschlussregelung vorgesehen. Die bisherige Steuerbefreiung fällt somit für neue Fälle weg, wenn der Gesetzgeber nicht erneut tätig wird. Es gibt zwar fachliche Stellungnahmen, die eine weitere gesetzliche Lösung anregen, aber eine konkrete Neuregelung über 2026 hinaus ist bislang nicht beschlossen.
Handlungshinweise für Gestaltungen
Für geplante Strukturmaßnahmen (Einbringung/Entnahme von Grundstücken, Nachfolge- und Umstrukturierungsmodelle) mit Personengesellschaften sollte die Frist 31.12.2026 als harte zeitliche Grenze einkalkuliert werden.
Zusätzlich sind die inzwischen deutlich verlängerten Behaltensfristen und der Ausschluss von Anteilsreduzierungen in diesem Zeitraum bei der steuerlichen und rechtlichen Gestaltung zwingend zu berücksichtigen.
Unsere Expertise
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Herzliche Grüße
Ihr Ralf Niederdränk


