Der richtige Testamentsvollstrecker ist „eine Bank“ für den Nachlass

Die Auswahl des Testamentsvollstreckers sollte mit Sorgfalt geschehen Worauf kommt es an?

Inhalt

Wer sicher gehen will, dass seine im Testament oder Erbvertrag getroffenen Verfügungen korrekt und zügig umgesetzt werden, ordnet Testamentsvollstreckung an.

Dies ist besonders bei umfangreichen Nachlässen ratsam, zum Beispiel wenn Beteiligungen, Immobilien- Betriebs- oder Auslandsvermögen vorhanden sind. Diese sollen entsprechend den Wünschen der verstorbenen Person/en durch professionelle Hände „gemanaged“ werden. Sollen spezielle Erben, z.B. Minderjährige oder Behinderte bedacht werden, ist die Testamentsvollstreckung ebenso empfehlenswert.

Der Testamentsvollstrecker sorgt u.a. für die Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten, erstellt die Erbschaftsteuererklärung, erfüllt Vermächtnisse, bewertet und verwaltet vorhandene Vermögenswerte und setzt die Vermögensmasse auseinander. Die Aufzählung aller möglichen Aufgaben eines Testamentsvollstreckers ist damit natürlich nicht abgeschlossen, denn heute möchte ich Ihr Augenmerk auf zwei andere wichtige Aspekte lenken, die Sie beachten sollten.

Erstens: ist Ihr Testamentsvollstrecker „unsterblich“?

Zweitens: wie unabhängig ist Ihr Testamentsvollstrecker?

Widmen wir uns zuerst der Frage der (Un-)Sterblichkeit:

meistens werden mit dem verantwortungsvollen Amt des Testamentsvollstreckers Rechtsanwälte, Steuer- und Vermögensberater oder andere, natürliche Personen beauftragt, zu denen die testierende Person eine oft langjährige, vertrauensvolle Beziehung pflegt.

Hierbei sollte jedoch bedacht werden, dass das erteilte Mandat dem Risiko unterliegt, dass der Testamentsvollstrecker das Mandat nicht annehmen oder ausführen kann. Das kann zum Beispiel dann eintreten, wenn der Testamentsvollstrecker, der als Vertrauensperson oft im gleichen Alter wie der Erblasser ist, wegen Krankheit an der Ausübung des Mandates gehindert ist oder bereits vor oder während der Ausübung seines Mandates selbst verstirbt. Verstirbt der Testamentsvollstrecker, können u.U. Haftungsgefahren entstehen, denn die Erben des Testamentsvollstreckers – in der Regel sind dies Familienangehörige wie Ehepartner und Kinder – haben in einem solchen Fall Anzeige und Besorgungspflichten. Deren Erfüllung kann den genannten Personenkreis in der Situation der persönlichen Trauer vor ernst zu nehmende Schwierigkeiten stellen. Man stelle sich nur vor, dass die Erben des Testamentsvollstreckers im jugendlichen Alter sein mögen oder im Ausland leben. Auch wird es dann kritisch, wenn der Verstorbene mehrere oder gar eine Vielzahl von Mandaten zu betreuen hatte und seine Erben fachlich oder zeitlich den hieraus entstehenden Aufgaben und Anforderungen nicht gewachsen sind.

In der Praxis werden diese Risiken durch Benennung von Ersatztestamentsvollstreckern oder Nachfolgeregelungen in Testament bzw. Erbvertrag verringert. Ohne solche „Ventillösungen“ sind Schwierigkeiten nicht auszuschließen.

Eine praktikable Alternative liegt darin, eine Körperschaft oder Kapitalgesellschaft mit dem Amt des Testamentsvollstreckers zu betrauen, die wegen ihrer Rechtsform keinem Todesfallrisiko unterliegt. Viele Banken und Sparkassen bieten ihren Private Banking- und Wealth Management-Kunden aus diesem Grund an, die Bank als Testamentsvollstreckerin zu berufen. Der Vorteil hierin liegt wie bereits beschrieben zweifellos in der „Unsterblichkeit“ der juristischen Person, da so das Mandat – mit Ausnahme einer seltenen Insolvenz – nicht mit der Lebenserwartung des Testamentsvollstreckers kollidiert.

Dies führt uns auf direktem Weg zu Frage Nummer Zwei: wie unabhängig ist Ihr Testamentsvollstrecker?

Wer seine Bank oder Sparkasse als Testamentsvollstreckerin einsetzen möchte, sollte zuvor die Motive des Dienstleisters hinterfragen. Wird die Beratung zu Fragen des Generationenmanagements, der Nachfolgeplanung, z.B. eine „Wealth Planning“-Beratung, o.ä. kostenfrei angeboten, so steht oft das wirtschaftliche Motiv der Bank dahinter, die Vermögenswerte des Kunden auch über dessen Tod hinaus möglichst hinter dem eigenen Banktresen, d.h. in den eigenen Büchern zu behalten.

Dahinter steckt eine einfache Rechnung: angenommen, die Bank besitzt einen Marktanteil von zehn Prozent. Die Wahrscheinlichkeit, dass wohlhabende, meist betagte Kunden durch Angehörige beerbt werden, die die erworbenen Vermögenswerte zu Wettbewerbern transferieren, liegt folglich also bei bis zu 90 Prozent. Das ist aus Sicht der Bank ein hohes Vertriebsrisiko.

Daher ist es für die Banken naheliegend, ihre Kunden durch das strategische Angebot der Testamentsvollstreckung weit über deren Tod hinaus zu Dauerkunden in der Vermögensverwaltung zu machen. Denn eine der ersten Handlungen der Bank, die das Amt des Testamentsvollstreckers ausübt, ist in der Regel die Konzentration aller Nachlasswerte, bestehend aus Wertpapieren und Kontoguthaben auf eigene Konten und Depots. Hierfür werden die bei anderen Banken bestehenden Konten und Depots des verstorbenen zügig übertragen, so wie es bei einem Umzug auch üblich ist. Hierzu ist die Bank im Rahmen des Testamentsvollstreckungsmandates berechtigt.

Wäre diese Konzentration generell im Interesse des Erblassers, so hätte dieser ja zu Lebzeiten sein Vermögen nicht auf mehrere Bankhäuser verteilt.

Zwar ist die Vermögensverwaltung aus guten Gründen in den letzten Jahren immer beliebter geworden – wer möchte sich schon bei jeder Transaktion mit seitenlangen Beratungsprotokollen plagen? Bei Nachlässen hat jedoch in aller Regel dessen zielgerichtete Auseinandersetzung Priorität vor einer ewig währenden Verwaltung im Rahmen einer Dauertestamentsvollstreckung. Letztere ist natürlich für Vermögensverwalter lukrativer.

Ein weiterer Aspekt wird leider oft übersehen.

Es gehört zu den Pflichten eines Testamentsvollstreckers und liegt im Interesse der Erben, Schäden vom Vermögen des Erblassers abzuwenden und bei Bedarf auch aktiv Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu unternehmen.

Ein Beispiel:

ist das Nachlassvermögen auch in unternehmerische Beteiligungen investiert, muss der Testamentsvollstrecker genau hinsehen. Oft finden sich im Portfolio so genannte „Geschlossene Fonds“, z.B. Schiffs- und Filmbeteiligungen, Immobilienfonds und Windkraftbeteiligungen. Deren wirtschaftlicher Verlauf hat oft die zu optimistischen Erwartungen der Hochglanzprospekte verfehlt und große „Vermögensgräber“ geschaufelt. Von 799 Fonds, die bis zum Jahr 2010 aufgelöst wurden, erzielten nur 82 Prozent überhaupt einen positiven Wertzuwachs. 147 Fonds, also fast jeder fünfte, schloss für die Anleger mit einem Verlust an eingesetztem Kapital. Bei den Infrastruktur- und Energiefonds schlossen gerade einmal drei von vier mit einem Wertzuwachs ab, von den Flugzeugfonds war es nur jeder zweite (Quelle: bsi Bundesverband Sachwerte und Investmentvermögen e.V.). Gerade in den 90er Jahren aufgelegte Fonds mit Abschreibungsobjekten in den Neuen Bundesländern und die vor der Finanzkrise platzierten Schiffsfonds bieten ein besonders desolates Bild.

Befinden sich solche Beteiligungen im Nachlass, übernimmt ein guter Testamentsvollstrecker zur Wahrung der Interessen der Erben eine aktive Rolle und prüft genau, ob die Beratung des Anlegers zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung rechtlich und wirtschaftlich in Ordnung war. Diese nachträgliche Prüfung der anlage- und anlegergerechten Beratung kann zeitintensiv sein und erfordert ausgeprägtes Branchen- und Produkt-Knowhow. Je nach Beurteilung des Produktes, des Beratungsprozesses und dessen Dokumentation kann es also zu den Pflichten des Testamentsvollstreckers gehören, gegen den Anlageberater/Vermittler einer Fondsbeteiligung, z.B. die beratende Bank, zu klagen und Schadenersatzforderungen geltend zu machen. Es versteht sich von selbst, dass dies eine neutrale Position des Testamentsvollstreckers erfordert.

Mir ist kein Fall aus der Praxis und der Fachpresse bekannt, in dem eine Bank oder Sparkasse im Amt der Testamentsvollstreckerin gegen das eigene Haus bzw. eigene Berater wegen fehlerhafter Anlageberatung eine BAFIN-Beschwerde eingelegt oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet hätte.

Aus diesem Grund sollte bereits bei der Auswahl eines Testamentsvollstreckers auch eine gründliche Analyse der Qualität des Anlageportfolios erfolgen.

Genau diese Prüfung gehört unbedingt zu den Aufgaben einer professionellen Nachfolgeplanung, die ihr Geld wert ist.

Gern erläutere ich Ihnen die Vorteile einer neutralen und vollständigen Nachfolgeplanung persönlich.

Ich freue mich auf den Kontakt mit Ihnen!

Herzliche Grüße
Ihr
Ralf Niederdränk

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3 Antworten

  1. Ich bin Mitglied einer Erbengemeinschaft. Im Nachlass befinden sich sog. geschlossene Immoblienfonds. Die Testammentvollstreckerin lehnt die Veräußerung der geschlossenen Immobilienfonds mit folgender Begründung ab:

    „Nachdem ich als Testamentvollstreckerin keine Erbenstellung einnehme und auch nicht erbschaftssteuerpflichtig bin sowie mir von verschiedenen Seiten abgeraten wurde, hier eine Verkäuferposition einzunehmen, ist es erforderlich, dass zumindest einer der 10 Erben die Immobilienfonds übernimmt“.

    Ist diese Darstellung richtig?

    1. Sehr geehrter Herr Schreiber,
      vielen Dank für Ihre Anfrage. Ohne nähere Kenntnis des Sachverhaltes kann ich Ihre Frage leider noch nicht eindeutig beantworten. Ich biete Ihnen hierzu aber gerne einen telefonischen Gedankenaustausch an und komme zunächst per E-Mail auf Sie zu.
      Beste Grüße
      Ralf Niederdränk

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