Ein Notar, der Pfarrer und die Erbschaftsteuer

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Manche Erbfälle sind so verkorkst, dass der Verdacht nahe liegt, die Beteiligten handelten mit Absicht. In einem Fall, der kürzlich vor dem Bundesfinanzhof scheiterte, kann man eher von Unkenntnis ausgehen. Dadurch, dass einer der Beteiligten Notar ist, wird es aber leider nicht besser.

Inhalt

Was passiert, wenn Sie unerwartet erben, aber die Erbschaft nicht annehmen dürfen?

Ausschlagen oder Weitergeben

Antwort: Sie könnten die Erbschaft ausschlagen

Alternative: Sie spenden den geerbten Betrag, weil Sie etwas Gutes tun möchten

Das dachte sich auch der Pfarrer einer Kirchengemeinde, der 2012 Erbe eines verstorbenen Kirchenmitglieds wurde. Der Verstorbene hatte den Pfarrer in seinem notariellen Testament zum Erben berufen, weil er etwas Gutes tun wollte und davon ausging, dass der Pfarrer das Vermögen in seinem Sinne einsetzen möge.

Der Pfarrer teilte dem zuständigen Landeskirchenamt mit, dass er das Erbe nicht für sich persönlich, sondern für die Kirchengemeinde annehmen und es ihr in vollem Umfang zur Verfügung stellen wolle.

Verpflichtung zur Weitergabe an den Dienstherrn

Das Landeskirchenamt genehmigte die Annahme der Erbschaft, so wie dies § 32 Abs. 3 des Kirchengesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD – PfDG EKD) vorsieht.

Nachdem der Pfarrer die Erbschaft erhalten hatte, schloss er mit der Kirchengemeinde einen notariellen Schenkungsvertrag. Dort wurde auch vereinbart, dass die Kirchengemeinde den Pfarrer von etwaiger Erbschaftsteuer freistelle.

Finanzamt setzt Erbschaftsteuer fest

Das Finanzamt erhob die Erbschaftsteuer von dem Pfarrer in voller Höhe, obwohl dieser die Erbschaft vollständig weitergereicht hatte. Seine Klage vor dem Finanzgericht Sachsen-Anhalt blieb erfolglos. Der Bundesfinanzhof wies die Revision als unbegründet zurück.

Die Begründung enthält den Schlüsselsatz: „Die Verpflichtung zur Weiterleitung des Nachlasses an die Kirchengemeinde stellt keine nach § 10 Abs. 5 ErbStG abzugsfähige Verbindlichkeit dar.“ Dieser Paragraf regelt, welche Verbindlichkeiten ein Erbe bei der Versteuerung abziehen kann, nämlich Schulden des Erblassers, Auflagen, z.B. Vermächtnisse und Kosten für die Erlangung des Erbes.

Das Ergebnis ist ernüchternd: der Pfarrer war – zumindest nach den Buchstaben des Gesetzes – Erbe geworden. Es lagen keine abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten vor.

Auch wenn die Kirchengemeinde ihrem besten Mitarbeiter die Erbschaftsteuer erstattet – dies war ja im Schenkungsvertrag so ähnlich vereinbart worden – bleibt es bei einer doppelten Besteuerung des Nachlasses.

Denn selbstverständlich handelt es sich auch bei der Übertragung des Vermögens durch den Pfarrer an die Kirchengemeinde um einen „steuerbaren Vorgang“ nach dem Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz.

Fazit

Auch größere Vermögen können im Erbfall mehrmals durch den Erbschaftsteuerfilter laufen. Das Ergebnis ist ernüchternd, wie der geschilderte Fall zeigt. Denn der positive Effekt der guten Absicht wurde durch die anfallende Erbschaft- und Schenkungssteuer erheblich geschmälert. Hieran änderten auch ein notarielles Testament und ein notarieller Schenkungsvertrag offenbar nichts.

Bitte nicht falsch verstehen: ich habe gar nichts gegen Juristen. Auch nichts gegen Notargebühren. Aber noch längst nicht alles, was gutes Recht ist, rechnet sich auch gut.

Sie möchten sicher gehen, dass Ihr Vermögen den Generationswechsel meistert, ohne im Steuerfilter hängen zu bleiben?

Dann freue ich mich auf den Kontakt mit Ihnen!

Herzliche Grüße

Ihr
Ralf Niederdränk

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Quellen:

Finanzgericht (FG) Sachsen-Anhalt Urteil vom 14.12.2016 – 3 K 613/15

Bundesfinanzhof (BFH) Urteil vom 11.7.2019, II R 4/17

Bildnachweis: © James Steidl

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