Schenkungssteuer: unbekannte Nebenwirkungen auch bei Einzelkonten

Inhalt

Wer unsere sechs Regeln beim Umgang mit Gemeinschaftskonten beachtet, nutzt wahrscheinlich nur Einzelkonten, d.h. jeder Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner führt ein eigenes Konto bzw. Depot auf seinen Namen.

Hierbei sollte eine gegenseitige, uneingeschränkte und über den Tod des Kontoinhabers hinausgehende Vollmacht für den Partner selbstverständlich sein.

Der Teufel steckt aber auch hier im Detail.

Das gilt, wenn nennenswerte Beträge verbucht werden, die beiden Ehepartnern als Gläubiger bzw. Schuldner zuzuordnen sind.

„Nennenswert“ sind diese Summen dann, wenn sie steuerlich relevant sind. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die summierten Beträge mit den Freibeträgen für die Erbschaft- und Schenkungssteuer kollidieren. Diese gelten für alle Übertragungen (so genannte „Erwerbe“) innerhalb von zehn Jahren.

An einem konkreten Beispiel beschreiben wir Ihnen das weiter unten anschaulich.

Das Finanzamt behandelt Eheleute wie einen Steuerpflichtigen

Zunächst zum steuerlichen Hintergrund:

die Finanzverwaltung behandelt Eheleute und eingetragene Lebenspartner, sofern sie gemeinsam zur Steuer veranlagt werden, wie einen Steuerpflichtigen. Es wird nur ein Steuerbescheid ausgestellt. Für etwaige Steuererstattungen wie auch eventuelle Nachzahlungen sind die Steuerpflichtigen – wir sprechen der Einfachheit halber von Partnern – Gesamtgläubiger bzw. Gesamtschuldner.

Beispiel:

Eheleute Franz und Gerda Müller haben Ende 2016 geheiratet und wurden im Jahr 2016 erstmals gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.

Hierbei kommt erstmalig der Steuervorteil der Zusammenveranlagung („Ehegattensplitting“) zum Tragen. Der Lohnsteuerabzug beider Partner erfolgte im Jahr der Eheschließung noch nach der Grundtabelle, also nach Lohnsteuerklasse I. Nehmen wir an, das Einkommen des Ehemannes übersteige das der Ehefrau, die Teilzeit arbeitet, deutlich. Mit der Einkommensteuererklärung wurden hohe Werbungskosten und Sonderausgaben geltend gemacht, so dass die gesamte Steuererstattung 30.000 Euro beträgt.

Als  Bankverbindung für die erwartete Steuererstattung haben die Partner in ihrer Einkommensteuererklärung das Gehaltskonto von Herrn Müller angegeben. Hier wird die Steuererstattung später auch tatsächlich verbucht.

Der auf die Ehefrau entfallende Teil der Steuererstattung wird nach Auffassung der Finanzverwaltung als Schenkung eingestuft, sofern der andere Partner darauf verzichtet, den auf ihn entfallenden Teil überweisen zu lassen. Das wäre in unserem Beispiel lebensfremd, da die gezahlte Lohn- bzw. Einkommensteuer wegen des weitaus höheren Bruttoeinkommens überwiegend vom Ehemann stammt und ihm auch die Erstattung zufließt.

In einem umgekehrten Fall, also bei einer Steuernachzahlung, wäre dies ähnlich. Tilgt einer der gemeinschaftlich veranlagten Partner die gesamte Steuerschuld der Lebenspartner durch eine Zahlung von seinem Einzelkonto, läge nach Auffassung des Fiskus eine Schenkung des Kontoinhabers an seinen Partner vor.

Voraussetzung ist allerdings, dass der „beschenkte“ Partner auch eigene Einkünfte erzielt hat, für die Einkommensteuer festgesetzt worden ist. Anderenfalls ist für eine Schenkung zugunsten des anderen Lebenspartners kein Raum.

Der Schenkungssteuerpflicht kann entgangen werden, wenn die Partner sich schriftlich bestätigen, dass ein eventueller Vorteil eines Partners auszugleichen ist. Auch dann ist für die Annahme einer Schenkung kein Raum.

Schenkungen bis 500.000 Euro unter Eheleuten sind steuerfrei

Eheleuten steht für Vermögenszuwendungen aus Schenkungen und Erbschaften ein Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro zu, der alle zehn Jahre genutzt werden kann. Richtig ist, dass die meisten Einkommensteuererstattungen – wie in unserem Beispiel skizziert – unter diesem Freibetrag liegen und daher keine Schenkungssteuer anfällt.

Falsch ist aber, dass diese Überträge daher nicht relevant sind. Denn jeder Erwerb (Übertragung, Schenkung) innerhalb von zehn Jahren führt zu einer kumulativen Ausnutzung des Freibetrages, der für andere Gestaltungsmaßnahmen, zum Beispiel gezielte Vermögensübertragungen im Rahmen einer Nachfolgeplanung, unter Umständen nicht mehr in voller Höhe zur Verfügung steht.

Beachtet man derartige Überträge wie in unserem Beispiel nicht, etwa weil sie nicht als relevant erkannt werden, droht eine Überschreitung der Freibeträge und somit die unbeabsichtigt ausgelöste Steuerpflicht.

Fazit

Um schenkungssteuerliche Risiken bei Gemeinschafts- und Einzelkonten zu vermeiden, sollten Ehe- und Lebenspartner sowohl bei hohen Zahlungseingängen als auch bei hohen Steuererstattungen bzw. Steuernachzahlungen ihre Vorgehensweise schriftlich dokumentieren. Zu späteren Beweiszwecken kann im Einzelfall sogar eine notarielle Beglaubigung lohnend sein.

Zu einer individuellen Nachfolgeplanung, die ihr Geld wert ist, gehört daher selbstverständlich auch die Einbeziehung sämtlicher Vermögensüberträge, z.B. Schenkungen in den letzten zehn Jahren.

Gern zeige ich Ihnen die Vorteile der optimierten und auf Ihre persönlichen Ziele und Motive ausgerichteten Nachfolgeplanung mit GENAPLAN.

Ich freue mich auf den Kontakt mit Ihnen!

Herzliche Grüße

Ihr
Ralf Niederdränk

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2 Antworten

  1. Lieber Herr Niederdränk,

    Ihnen und Ihrer Frau möchte ich ebenfalls ein tolles Osterfest wünschen und Ihnen gerne bei dieser Gelegenheit die Rückmeldung geben, dass ich Ihren GENAPLAN informativ immer mit großem Interesse lese ! Man lernt ja tatsächlich jeden Tag dazu – und das ist auch gut so. Wenn ich mir aus meiner Sicht einen Verbesserungsvorschlag – sofern er denn technisch unproblematisch umzusetzen ist, erlauben darf: Ich selbst drucke mir interessante Artikel durchaus auch noch gerne am Drucker aus, um sie entweder ein zweites Mal zu lesen oder ggf. auch abzulegen. Wenn die GENAPLAN informativ – Webpage direkt eine Druckfunktion beinhalten würde, so dass der von ihnen verfasste Text in einem kompatiblen Layout direkt von der Webpage ausgedruckt werden könnte, wäre die Seite sicher noch etwas anwendungsfreundlicher.
    Auf bald und ganz herzliche Grüße
    Ihr Wolfgang Zinn

    1. Lieber Herr Zinn,
      vielen Dank für Ihr positives Feedback, über das ich mich sehr freue!
      Ihr Vorschlag gefällt mir gut, er steht jetzt auf meiner Wunschliste der zu realisierenden Änderungen für die nächste Überarbeitung des Seitenlayouts.
      Herzliche Ostergrüße nach Düsseldorf
      Ihr
      Ralf Niederdränk

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